__ GmbH nach. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in einer IV-Integrationsmassnahme befinde und IV-Taggelder erhalte, ein IV-Rentenanspruch sei bisher verneint worden, wobei aktuell ein diesbezügliches Verfahren laufe (Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 2 f.). Leicht strafmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte – zumindest bis zur ersten Berufungsverhandlung – durchgehend freiwillig eine ambulant integrierte psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung bei K._____ in der Klinik AB._____ in S._____ besucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff. und Beilagen zum Protokoll)