Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass sich diese in gewisser Hinsicht gefestigt haben. Gemäss seinen Angaben anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ist er ledig und lebt in Q._____ allein in einer Mietwohnung. Er sei in einer festen Beziehung, wobei ein Zusammenzug geplant sei. Er ist zudem Vater einer Tochter mit Jahrgang 2014. Zu dieser baue er aktuell eine Beziehung auf, wobei ihm seine Beiständin vom Regionalen Sozialdienst R._____ und die Institution «I._____» zur Seite stehe. Diese Kontaktaufnahme sei ihm wichtig, er habe gemerkt, dass er den Kontakt wünsche. Aufgrund von Problemen mit der Kindsmutter sei dies jedoch nicht so einfach.