Der Beschuldigte hat weitgehend angegeben, er könne sich an die Vorfälle nicht erinnern. Zugegeben hat er nur, was aufgrund der Chatprotokolle ohnehin erstellt war. Es ist damit nicht von einer echten Reue auszugehen. Er hat zwar eine gewisse Reue geäussert und sich teilweise entschuldigt. Es ist jedoch hierbei von einer Tatfolgenreue auszugehen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.