Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Februar 2017 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), zumal er in der Folge im Zeitraum vom 10. August 2018 bis nach dem 20. Januar 2020 (genauer Zeitpunkt unbekannt) erneut in gleicher Art delinquiert hat, wobei zu beachten ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, mithin die