Der Beschuldigte hat der damals 13 bis 14 Jahre alten B._____ ein Bild seines entblössten Geschlechtsteils zugesendet und sich damit gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hierbei ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, da das Handeln des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist. Ein sexueller Kontext war bei der Aufnahme klar vorhanden. Dennoch sind im Rahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 1 StGB erheblich gewichtigere Formen von Pornografie denkbar. Die Einzelstrafe ist auf zwei Monate festzusetzen.