2.5.3. Die Einsatzstrafe ist weiter für die Pornografie zum Nachteil von B._____ zu erhöhen. Der Tatbestand der Pornografie in der Variante des Zugänglichmachens von pornografischen Bildaufnahmen an unter 16- jährige Personen (Art. 197 Abs. 1 StGB) schützt im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.