Hinsichtlich dieser vollendeten Nötigung ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Nötigungshandlungen besteht, zumal diese zum Nachteil verschiedener Opfer und mit einem relativ grossen zeitlichen Abstand begangen worden sind. Somit erscheint der Gesamtschuldbeitrag nicht wesentlich vermindert. Insgesamt ist die Einsatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen um 3 Monate auf 10 Monate zu erhöhen.