Der Beschuldigte hat B._____ aufgefordert, den Chat mit ihm zu löschen, ansonsten er zur Polizei gehe. Dieser Aufforderung kam B._____ nach. Der Eingriff in die Willensfreiheit war hier jedoch vergleichsweise leicht, zumal B._____ durch die Drohung nicht stark beeindruckt wurde, war sie doch schon zuvor bei der Polizei gewesen, um gegen den Beschuldigten auszusagen. Zudem handelte es sich um eine einzige Nachricht in der gedroht bzw. genötigt worden war. Der Beschuldigte handelte hier aus Angst, von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt zu werden. Er verfügte dennoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es rechtfertigt sich hierfür eine Einzelstrafe von vier Monaten.