Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von (versuchten) Nötigungen von einem noch leichten Verschulden und einer - 10 - dafür angemessenen Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die vollendete Nötigung zum Nachteil von B._____ zu erhöhen.