Diese Beweggründe, die nicht bereits tatbestandsimmanent sind, sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Ebenfalls ist die grosse Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu gewichten, da er G._____ trotz ihres Kontaktabbruchs ohne Weiteres hätte in Frieden lassen können. Gemäss dem vorhandenen forensischpsychiatrischen Sachverständigengutachten lag bei ihm in den Tatzeitpunkten zudem keine wesentliche Beeinträchtigung seines Handlungsvermögens vor (GA act. 91).