Der Beschuldigte nutzte bei der Tatbegehung die Tatsache aus, dass G._____ ihm zuvor im Vertrauen intime Bilder zugesendet hatte, was als hinterlistig zu werten ist. Er handelte einerseits aus Wut, dass G._____ den Kontakt zu ihm nicht weiterführen wollte und einen anderen «Typen» bzw. Partner hatte (vgl. UA act. 348). Dass er dabei eventuell lediglich in Kauf nahm, ihren Willen zu brechen, wirkt sich neutral aus. Zudem ist davon auszugehen, dass sein Handeln auf eine sexuelle Erregung abzielte. Diese Beweggründe, die nicht bereits tatbestandsimmanent sind, sind verschuldenserhöhend zu gewichten.