Dennoch war die Drohungen des Beschuldigten für G._____ bedrohlich und heikel, da sie ihre Sexualität betrifft. Hingegen dauerte die Nötigung nicht lange an und war eher unbestimmt, wodurch diese als weniger ernsthaft angekommen sein dürfte, was neutral zu werten ist. Der Eingriff in die Willensfreiheit wiegt damit noch leicht. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln grundsätzlich alles in seiner Macht Stehende versucht, um einen entsprechenden Videochat mit G._____ erzwingen zu können. Dass sie sich nicht dazu bringen liess, der Forderung nachzukommen, lag somit nicht an seinem Vorgehen und der Versuch kann deshalb nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden.