Dasselbe gilt für einen Videochat während der Masturbation. Hierbei ist es zentral, selbst bestimmen zu können, ob und mit wem man einen derart intimen Einblick teilen möchte. G._____ gab an, dass seine Drohungen bei ihr Panik und Angst ausgelöst hätten (GA act. 228). Eine entsprechende Nötigung stellt eine nicht mehr leichte Einschränkung der Willensbildung bzw. Handlungsfreiheit dar. G._____ kam der Forderung des Beschuldigten jedoch nicht nach. Es blieb daher bei einer versuchten Nötigung. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dennoch war die Drohungen des Beschuldigten für G.___