drohte er ihr damit, die Nacktbilder, welche sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt zugesendet hatte, an Drittpersonen zu versenden bzw. zu veröffentlichen, würde sie seiner Aufforderung nicht nachkommen. Bei dieser Drohung handelt es sich um eine gewichtige Drohung, da die betroffene Person eine öffentliche Blossstellung fürchtet und intime Bilder mit besonderer Scham verbunden sind. Die Freiheit selbst darüber zu entscheiden, ob man entsprechende Bilder zugänglich machen möchte, ist zweifelsohne Teil der persönlichen Freiheit. Dasselbe gilt für einen Videochat während der Masturbation.