2.5. 2.5.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat, nämlich die versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ festzusetzen. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat versucht, G._____ dazu zu nötigen, mit ihm einen Videochat zu führen, während sie sich selbst befriedigt. Zu diesem Zweck -9-