Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat (Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 2), womit sich keine Änderungen seit der ersten Berufungsverhandlung vom 24. November 2023 bzw. dem Urteil vom 21. Dezember 2023 ergeben haben. Somit ist auch für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe noch infrage kommen würde, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.