In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweckmässige Sanktion. Daneben ist auch fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat (Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 2), womit sich keine Änderungen seit der ersten Berufungsverhandlung vom 24. November 2023 bzw. dem Urteil vom 21. Dezember 2023 ergeben haben.