Zudem hat er keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, gezeigt. So gab er zu den Vorwürfen überwiegend an, er könne sich nicht genau erinnern und könne über seine Beweggründe nur mutmassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.), was auf eine mangelnde Reflektion schliessen lässt.