Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren hinsichtlich der Delikte für welche vorliegend ein Schuldspruch erfolgt, zwar einen Schuldspruch beantragt – so zumindest bis zur zweiten Berufungsverhandlung, an der lediglich noch der Schuldspruch der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ anerkannt worden ist – und sich grundsätzlich geständig gezeigt. Ein Abstreiten wäre aufgrund der Beweislage aber auch sinnlos gewesen. Zudem hat er keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, gezeigt.