ausgesprochenen Geldstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB einzig deshalb verzichtet, da nach Ablauf der Probezeit bis zum erstinstanzlichen Urteil über 3 Jahre vergangen sind. Schliesslich hat der Beschuldigte B._____ nach dem 20. Januar 2020 dazu genötigt, den Chatverlauf mit ihm zu löschen, da er strafrechtliche Konsequenzen befürchtet hat. Er hat sich offensichtlich von einer ausgesprochenen Geldstrafe in keiner Weise beeindrucken lassen.