Wie zu zeigen sein wird, ist für die versuchte Nötigung betreffend Anklageziffer I.5 [hinsichtlich des Videochats] zum Nachteil von G._____ eine Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, womit eine Geldstrafe aufgrund des konkreten Verschuldens ausser Betracht fällt. Was die Nötigung (Zusatzanklage [5. Abschnitt]) und die Pornografie (Zusatzanklage [3. Abschnitt]) betrifft, wäre eine Geldstrafe aufgrund des Verschuldens zwar möglich, erscheint jedoch als unzweckmässig: