2.4. Die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, ist für die versuchte Nötigung betreffend Anklageziffer I.5 [hinsichtlich des Videochats] zum Nachteil von G.___