Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung für die Schuldsprüche der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) sowie der Pornografie gemäss Art 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt), beides zum Nachteil von B._____, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragt (Plädoyernotizen zweite Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.