2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung betreffend Anklageziffer I.5 [hinsichtlich des Videochats] zum Nachteil von G._____, der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ sowie der Pornografie gemäss Art 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 2.2. Der Beschuldigte hat für den Schuldspruch der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 beantragt (Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 3). -7-