26) gestützt, welche die erste Aussage von B._____ durch das Wort «cho» Dialekt für «[zum Orgasmus/Samenerguss] kommen» bestätigt. Das Bundesgericht erachtet diese Chatnachricht jedoch als mehrdeutig, womit sich die Beweiswürdigung nicht auf diese abstützen kann. Weitere Anhaltspunkte, um den vom Bundesgericht erkannten Widerspruch in den Aussagen von B._____ zu überwinden, sind nicht vorhanden. Nach dem Ausgeführten hat hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von B._____ ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen.