des Bundesgerichts aber nicht zurückgekommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Obergericht in Nachachtung der Bindungswirkung der bundesgerichtlichen Erwägungen unter diesen Umständen vertiefter mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ auseinandersetzen könnte. B._____ selbst konnte keine Erklärung dafür liefern, weshalb sie ihr bei der ersten Einvernahme gemachten belastenden Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt bzw. sich an den Videoanruf nicht mehr hat erinnern können. Es bestehen damit zumindest gewisse Unklarheiten in ihren Aussagen.