Die bundesgerichtliche Annahme, es liege ein offensichtlicher Widerspruch in den Aussagen von B._____ vor, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht etwa mit Sicherheit ausgesagt hat, dass es zu keinem Videoanruf gekommen sei, sondern vielmehr, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, was aufgrund des Zeitablaufs von rund drei Jahren, ihrem damaligen Alter und der mit Anklage erhobenen Mehrzahl von Vorfällen nicht ungewöhnlich ist, nicht schlüssig. Darauf kann aufgrund der für das Obergericht verbindlichen Feststellung -6-