1.5.3. Das Obergericht hat seinen Schuldspruch im Urteil vom 21. Dezember 2023 insbesondere auf die Aussagen von B._____ gestützt. Diese hatte in ihrer ersten Einvernahme – welche mittels Videoaufnahme aufgezeichnet worden ist – ausgesagt, der Beschuldigte habe sich bei einem Videoanruf selber befriedigt; sie gab jedoch weiter an, sie habe die Kamera gedreht und das Telefon weggeworfen, so dass sie es nicht gesehen habe. Es habe etwa zwei Minuten gedauert (Ordner 2 UA act. 67 und 74).