1.5. 1.5.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ Zusatzanklage (4. Abschnitt) stellte das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich fest, dass ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Erstaussage und derjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung von B._____ zur Frage, ob ein Videochat mit Masturbation des Beschuldigten stattgefunden habe, vorliege. Auch die diesbezügliche Chatnachricht des Beschuldigten erweise sich als mehrdeutig. Das Obergericht hätte sich deshalb vertiefter mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___