1.4. Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von G._____ (Anklageziffer I.5) – soweit dies die Nötigung zu einem Treffen zum Geschlechtsverkehr betrifft, nicht hingegen die Nötigung zu einem Videochat für die der Schuldspruch vom Beschuldigten nicht angefochten worden ist – und H._____ (Anklageziffer I.6) hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass diese Schuldsprüche Bundesrecht verletzen würden. Weder die Versuchsschwelle zu einer Nötigung noch zu einer sexuellen Nötigung sei erreicht gewesen, da die vom Beschuldigten geforderten Treffen zu unkonkret gewesen seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3).