Da die Unverwertbarkeit der Beweismittel, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden worden sind, für das Obergericht verbindlich festgestellt worden ist und keine anderweitigen Beweismittel für die Tatbegehung des Beschuldigten vorliegen, hat hinsichtlich der obgenannten Vorwürfe, hinsichtlich welcher gestützt auf die unverwertbaren Beweise ein Schuldspruch erfolgt ist, nunmehr ein Freispruch zu erfolgen.