eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO vorgelegen habe. Ein freiwilliger Verzicht auf das Selbstbelastungsprivileg liege damit nicht vor. Für die auf dem Mobiltelefon gefundenen Beweismittel liege eine Unverwertbarkeit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO vor, diese gelte absolut (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zudem stehe nicht fest, dass die Folgebeweise auch ohne die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten stammenden Daten hätten erlangt werden können. Somit seien sämtliche dieser Vorwürfe betreffenden Beweismittel unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2).