1.3. Hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer I.1), D._____ (Anklageziffer I.2), E._____ (Anklageziffer I.3) und F._____ (Anklageziffer I.4) sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer I.1) hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass sich diese auf unverwertbare Beweismittel stützen würden. Der Beschuldigte habe den Sperrcode für sein Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung offengelegt, ohne dass er vorgängig auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hingewiesen worden sei, obwohl eine