22 Abs. 1 StGB) betreffend Anklageziffer I.5 [hinsichtlich Videochat] und Zusatzanklage (5. Abschnitt), und der Pornografie (Art 197 Abs. 1 StGB) betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt), die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie der Entscheid über das Tätigkeits- -4- verbot gemäss Art. 63 Abs. 3 lit. d StGB und der Entscheid betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon wurden vor Bundesgericht nicht angefochten und haben somit Bestand.