Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge dergestalt präzisiert, als dass der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von B._____ betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) schuldig zu sprechen sei. Im Übrigen sei er von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Weiter sei ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten (Plädoyernotizen zweite Berufungsverhandlung S. 5).