3.2. Der Beschuldigte hat am 27. Februar 2025 und die Staatsanwaltschaft am 20. März 2025 eine Stellungnahme eingereicht. 3.3. Am 28. Mai 2025 fand die erneute Berufungsverhandlung statt. -3- Der Beschuldigte hat seine Anträge dergestalt präzisiert, dass er der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen sei. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Plädoyernotizen zweite Berufungsverhandlung S. 7, Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 3 f.).