2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 gut, soweit es auf die Beschwerde eintrat, und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen. Zudem wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass eine weitere Berufungsverhandlung durchgeführt werde (BGE 150 IV 417).