197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre. Weiter stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, verwies den Beschuldigten (ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)) für die Dauer von 5 Jahren des Landes, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, und entschied über das beschlagnahmte Mobiltelefon.