22 Abs. 1 StGB) betreffend die Anklageziffern I.1, I.2, I.3, I.4, I.5, I.6 und Zusatzanklage (5. Abschnitt) und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend Anklageziffer I.1 sowie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre.