Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.33 (ST.2021.20; StA.2018.4533; StA.2022.537) Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Olivia Müller, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Dezember 2023 vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend Zusatzanklage (2. Abschnitt), der versuchten Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) und der sexuellen Handlung mit einem Kind (187 Ziff. 1 StGB) betreffend Zusatz- anklage (1. Abschnitt) frei. Es verurteilte ihn wegen der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) betreffend Zusatzanklage (4. Abschnitt), der mehrfachen, z.T. versuchten Nötigung (Art. 181 StGB z.T. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend die Anklageziffern I.1, I.2, I.3, I.4, I.5, I.6 und Zusatzanklage (5. Abschnitt) und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betreffend Anklageziffer I.1 sowie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre. Weiter stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, verwies den Beschuldigten (ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)) für die Dauer von 5 Jahren des Landes, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit an, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, und entschied über das beschlagnahmte Mobiltelefon. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 gut, soweit es auf die Beschwerde eintrat, und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils eine Stellungnahme einzureichen und Anträge zu stellen. Zudem wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass eine weitere Berufungsverhandlung durchgeführt werde (BGE 150 IV 417). 3.2. Der Beschuldigte hat am 27. Februar 2025 und die Staatsanwaltschaft am 20. März 2025 eine Stellungnahme eingereicht. 3.3. Am 28. Mai 2025 fand die erneute Berufungsverhandlung statt. -3- Der Beschuldigte hat seine Anträge dergestalt präzisiert, dass er der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen sei. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizu- sprechen und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Plädoyer- notizen zweite Berufungsverhandlung S. 7, Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge dergestalt präzisiert, als dass der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von B._____ betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) schuldig zu sprechen sei. Im Übrigen sei er von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Er sei zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 6 Monaten zu verurteilen. Weiter sei ihm lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten (Plädoyernotizen zweite Berufungsverhandlung S. 5). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.). 1.2. Die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend Zusatzanklage (2. Abschnitt), der versuchten Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt), und der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) betreffend Zusatzanklage (1. Abschnitt), die Schuldsprüche wegen der mehrfachen, z.T. versuchten Nötigung (Art. 181 StGB z.T. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend Anklageziffer I.5 [hinsichtlich Videochat] und Zusatzanklage (5. Abschnitt), und der Pornografie (Art 197 Abs. 1 StGB) betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt), die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie der Entscheid über das Tätigkeits- -4- verbot gemäss Art. 63 Abs. 3 lit. d StGB und der Entscheid betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon wurden vor Bundesgericht nicht angefochten und haben somit Bestand. 1.3. Hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer I.1), D._____ (Anklageziffer I.2), E._____ (Anklageziffer I.3) und F._____ (Anklageziffer I.4) sowie der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer I.1) hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass sich diese auf unverwertbare Beweismittel stützen würden. Der Beschuldigte habe den Sperrcode für sein Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung offengelegt, ohne dass er vorgängig auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hingewiesen worden sei, obwohl eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO vorgelegen habe. Ein freiwilliger Verzicht auf das Selbstbelastungsprivileg liege damit nicht vor. Für die auf dem Mobiltelefon gefundenen Beweismittel liege eine Unverwertbarkeit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO vor, diese gelte absolut (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zudem stehe nicht fest, dass die Folgebeweise auch ohne die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten stammenden Daten hätten erlangt werden können. Somit seien sämtliche dieser Vorwürfe betreffenden Beweismittel unverwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2). Da die Unverwertbarkeit der Beweismittel, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden worden sind, für das Obergericht verbindlich festgestellt worden ist und keine anderweitigen Beweismittel für die Tat- begehung des Beschuldigten vorliegen, hat hinsichtlich der obgenannten Vorwürfe, hinsichtlich welcher gestützt auf die unverwertbaren Beweise ein Schuldspruch erfolgt ist, nunmehr ein Freispruch zu erfolgen. 1.4. Hinsichtlich der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von G._____ (Anklageziffer I.5) – soweit dies die Nötigung zu einem Treffen zum Geschlechtsverkehr betrifft, nicht hingegen die Nötigung zu einem Videochat für die der Schuldspruch vom Beschuldigten nicht angefochten worden ist – und H._____ (Anklageziffer I.6) hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass diese Schuldsprüche Bundesrecht verletzen würden. Weder die Versuchsschwelle zu einer Nötigung noch zu einer sexuellen Nötigung sei erreicht gewesen, da die vom Beschuldigten geforderten Treffen zu unkonkret gewesen seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3). Da die Verletzung von Bundesrecht verbindlich festgestellt worden ist, hat hinsichtlich dieser Vorwürfe ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen. -5- 1.5. 1.5.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B._____ Zusatzanklage (4. Abschnitt) stellte das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich fest, dass ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Erstaussage und derjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung von B._____ zur Frage, ob ein Videochat mit Masturbation des Beschuldigten stattgefunden habe, vorliege. Auch die diesbezügliche Chatnachricht des Beschuldigten erweise sich als mehrdeutig. Das Obergericht hätte sich deshalb vertiefter mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ auseinandersetzen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4). 1.5.2. Im vierten Abschnitt der Zusatzanklage wird dem Beschuldigten eine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Er habe sich gegenüber der damals 13- bis 14-jährigen B._____ (geb. tt.mm. 2005) wie folgt verhalten: Des Weiteren masturbierte der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt, mutmasslich im Jahr 2019, während eines Videoanrufs mit B._____ resp. B._____ schaute dem Beschuldigten per Videoanruf dabei zu. 1.5.3. Das Obergericht hat seinen Schuldspruch im Urteil vom 21. Dezember 2023 insbesondere auf die Aussagen von B._____ gestützt. Diese hatte in ihrer ersten Einvernahme – welche mittels Videoaufnahme aufgezeichnet worden ist – ausgesagt, der Beschuldigte habe sich bei einem Videoanruf selber befriedigt; sie gab jedoch weiter an, sie habe die Kamera gedreht und das Telefon weggeworfen, so dass sie es nicht gesehen habe. Es habe etwa zwei Minuten gedauert (Ordner 2 UA act. 67 und 74). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich B._____ nicht mehr an den Videoanruf erinnern und gab an, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass es zu einem solchen gekommen sei, sie sich aber nicht mehr genau erinnere (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Die bundesgerichtliche Annahme, es liege ein offensichtlicher Widerspruch in den Aussagen von B._____ vor, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht etwa mit Sicherheit ausgesagt hat, dass es zu keinem Videoanruf gekommen sei, sondern vielmehr, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, was aufgrund des Zeitablaufs von rund drei Jahren, ihrem damaligen Alter und der mit Anklage erhobenen Mehrzahl von Vorfällen nicht ungewöhnlich ist, nicht schlüssig. Darauf kann aufgrund der für das Obergericht verbindlichen Feststellung -6- des Bundesgerichts aber nicht zurückgekommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Obergericht in Nachachtung der Bindungs- wirkung der bundesgerichtlichen Erwägungen unter diesen Umständen vertiefter mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ auseinandersetzen könnte. B._____ selbst konnte keine Erklärung dafür liefern, weshalb sie ihr bei der ersten Einvernahme gemachten belastenden Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt bzw. sich an den Videoanruf nicht mehr hat erinnern können. Es bestehen damit zumindest gewisse Unklarheiten in ihren Aussagen. Nach Ansicht des Obergerichts würden sich diese zumindest teilweise durch den Zeitablauf von rund drei Jahren seit der ersten Einvernahme vom 26. November 2020, die Mehrzahl im Raum stehender Vorwürfe und das damals junge Alter von B._____ von 15 Jahren erklären lassen. Hinzu kommt eine gewisse Verdrängungstendenz, wie sie bei Opfern immer wieder festzustellen ist und nicht ungewöhnlich erscheint. Mithin wäre den tatnäheren Aussagen mehr Gewicht zuzumessen, zumal diese auf Video aufgezeichnet worden sind und dem Obergericht erlaubt haben, auch vom damaligen Aussageverhalten von B._____ einen zuverlässigen Eindruck zu gewinnen. Das Obergericht hat seine Beweiswürdigung insbesondere auch gestützt auf die Chatnachricht des Beschuldigten «du heschs nice gfunde wohni cho bin und dich ufs treffe gfreud» (Ordner 2 UA act. 26) gestützt, welche die erste Aussage von B._____ durch das Wort «cho» Dialekt für «[zum Orgasmus/Samenerguss] kommen» bestätigt. Das Bundesgericht erachtet diese Chatnachricht jedoch als mehrdeutig, womit sich die Beweiswürdigung nicht auf diese abstützen kann. Weitere Anhaltspunkte, um den vom Bundesgericht erkannten Widerspruch in den Aussagen von B._____ zu überwinden, sind nicht vorhanden. Nach dem Ausgeführten hat hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von B._____ ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung betreffend Anklageziffer I.5 [hinsichtlich des Videochats] zum Nachteil von G._____, der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ sowie der Pornografie gemäss Art 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 2.2. Der Beschuldigte hat für den Schuldspruch der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 beantragt (Protokoll zweite Berufungs- verhandlung S. 3). -7- Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung für die Schuldsprüche der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) sowie der Pornografie gemäss Art 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatz- anklage (3. Abschnitt), beides zum Nachteil von B._____, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragt (Plädoyernotizen zweite Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Die Tatbestände der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geld- strafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, ist für die versuchte Nötigung betreffend Anklageziffer I.5 [hinsichtlich des Videochats] zum Nachteil von G._____ eine Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, womit eine Geldstrafe aufgrund des konkreten Verschuldens ausser Betracht fällt. Was die Nötigung (Zusatzanklage [5. Abschnitt]) und die Pornografie (Zusatzanklage [3. Abschnitt]) betrifft, wäre eine Geldstrafe aufgrund des Verschuldens zwar möglich, erscheint jedoch als unzweckmässig: Nachdem der Beschuldigte wegen einschlägiger Delikte, nämlich Erpressung – wobei es um Nacktbilder eines 16-jährigen Mädchens ging, für deren Löschung er Geld von ihr verlangte – sowie Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person – hierbei ging es um das Versenden von mehreren Penisbildern sowie eines Masturbationsvideos [Ordner 2 UA act. 194 ff.]) – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 2. Februar 2017 zu einer hohen (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden ist, hat er vorliegend erneut delinquiert. Insbesondere wurde er zur versuchten Nötigung zum Nachteil von G._____, die er am 10. August 2018 begangen hat, am 26. November 2018 befragt. Dennoch sendete er zwischen dem 14. und 18. Januar 2019 ein Bild seines Geschlechtsteils an die damals erst 13 oder 14 Jahre alte B._____. Diese Delikte fielen in die Probezeit der ausgesprochenen Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welche bis zum 4. Februar 2019 lief. Auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs der -8- ausgesprochenen Geldstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB einzig deshalb verzichtet, da nach Ablauf der Probezeit bis zum erstinstanzlichen Urteil über 3 Jahre vergangen sind. Schliesslich hat der Beschuldigte B._____ nach dem 20. Januar 2020 dazu genötigt, den Chatverlauf mit ihm zu löschen, da er strafrechtliche Konsequenzen befürchtet hat. Er hat sich offensichtlich von einer ausgesprochenen Geld- strafe in keiner Weise beeindrucken lassen. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren hinsichtlich der Delikte für welche vorliegend ein Schuldspruch erfolgt, zwar einen Schuldspruch beantragt – so zumindest bis zur zweiten Berufungsverhandlung, an der lediglich noch der Schuldspruch der Nötigung betreffend Zusatzanklage (5. Abschnitt) zum Nachteil von B._____ anerkannt worden ist – und sich grundsätzlich geständig gezeigt. Ein Abstreiten wäre aufgrund der Beweis- lage aber auch sinnlos gewesen. Zudem hat er keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, gezeigt. So gab er zu den Vorwürfen überwiegend an, er könne sich nicht genau erinnern und könne über seine Beweggründe nur mutmassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.), was auf eine mangelnde Reflektion schliessen lässt. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweck- mässige Sanktion. Daneben ist auch fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat (Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 2), womit sich keine Änderungen seit der ersten Berufungsverhandlung vom 24. November 2023 bzw. dem Urteil vom 21. Dezember 2023 ergeben haben. Somit ist auch für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe noch infrage kommen würde, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.5. 2.5.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat, nämlich die versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nach- teil von G._____ festzusetzen. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat versucht, G._____ dazu zu nötigen, mit ihm einen Videochat zu führen, während sie sich selbst befriedigt. Zu diesem Zweck -9- drohte er ihr damit, die Nacktbilder, welche sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt zugesendet hatte, an Drittpersonen zu versenden bzw. zu veröffentlichen, würde sie seiner Aufforderung nicht nachkommen. Bei dieser Drohung handelt es sich um eine gewichtige Drohung, da die betroffene Person eine öffentliche Blossstellung fürchtet und intime Bilder mit besonderer Scham verbunden sind. Die Freiheit selbst darüber zu entscheiden, ob man entsprechende Bilder zugänglich machen möchte, ist zweifelsohne Teil der persönlichen Freiheit. Dasselbe gilt für einen Video- chat während der Masturbation. Hierbei ist es zentral, selbst bestimmen zu können, ob und mit wem man einen derart intimen Einblick teilen möchte. G._____ gab an, dass seine Drohungen bei ihr Panik und Angst ausgelöst hätten (GA act. 228). Eine entsprechende Nötigung stellt eine nicht mehr leichte Einschränkung der Willensbildung bzw. Handlungsfreiheit dar. G._____ kam der Forderung des Beschuldigten jedoch nicht nach. Es blieb daher bei einer versuchten Nötigung. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dennoch war die Drohungen des Beschuldigten für G._____ bedrohlich und heikel, da sie ihre Sexualität betrifft. Hingegen dauerte die Nötigung nicht lange an und war eher unbestimmt, wodurch diese als weniger ernsthaft angekommen sein dürfte, was neutral zu werten ist. Der Eingriff in die Willensfreiheit wiegt damit noch leicht. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln grundsätzlich alles in seiner Macht Stehende versucht, um einen entsprechenden Video- chat mit G._____ erzwingen zu können. Dass sie sich nicht dazu bringen liess, der Forderung nachzukommen, lag somit nicht an seinem Vorgehen und der Versuch kann deshalb nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte nutzte bei der Tatbegehung die Tatsache aus, dass G._____ ihm zuvor im Vertrauen intime Bilder zugesendet hatte, was als hinterlistig zu werten ist. Er handelte einerseits aus Wut, dass G._____ den Kontakt zu ihm nicht weiterführen wollte und einen anderen «Typen» bzw. Partner hatte (vgl. UA act. 348). Dass er dabei eventuell lediglich in Kauf nahm, ihren Willen zu brechen, wirkt sich neutral aus. Zudem ist davon auszugehen, dass sein Handeln auf eine sexuelle Erregung abzielte. Diese Beweggründe, die nicht bereits tatbestandsimmanent sind, sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Ebenfalls ist die grosse Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu gewichten, da er G._____ trotz ihres Kontaktabbruchs ohne Weiteres hätte in Frieden lassen können. Gemäss dem vorhandenen forensisch- psychiatrischen Sachverständigengutachten lag bei ihm in den Tatzeitpunkten zudem keine wesentliche Beeinträchtigung seines Handlungsvermögens vor (GA act. 91). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von (versuchten) Nötigungen von einem noch leichten Verschulden und einer - 10 - dafür angemessenen Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. 2.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die vollendete Nötigung zum Nachteil von B._____ zu erhöhen. Der Beschuldigte hat B._____ aufgefordert, den Chat mit ihm zu löschen, ansonsten er zur Polizei gehe. Dieser Aufforderung kam B._____ nach. Der Eingriff in die Willensfreiheit war hier jedoch vergleichsweise leicht, zumal B._____ durch die Drohung nicht stark beeindruckt wurde, war sie doch schon zuvor bei der Polizei gewesen, um gegen den Beschuldigten auszusagen. Zudem handelte es sich um eine einzige Nachricht in der gedroht bzw. genötigt worden war. Der Beschuldigte handelte hier aus Angst, von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt zu werden. Er verfügte dennoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es rechtfertigt sich hierfür eine Einzelstrafe von vier Monaten. Hinsichtlich dieser vollendeten Nötigung ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Nötigungshandlungen besteht, zumal diese zum Nachteil verschiedener Opfer und mit einem relativ grossen zeitlichen Abstand begangen worden sind. Somit erscheint der Gesamtschuldbeitrag nicht wesentlich ver- mindert. Insgesamt ist die Einsatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten ange- messen um 3 Monate auf 10 Monate zu erhöhen. 2.5.3. Die Einsatzstrafe ist weiter für die Pornografie zum Nachteil von B._____ zu erhöhen. Der Tatbestand der Pornografie in der Variante des Zugänglichmachens von pornografischen Bildaufnahmen an unter 16- jährige Personen (Art. 197 Abs. 1 StGB) schützt im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Beschuldigte hat der damals 13 bis 14 Jahre alten B._____ ein Bild seines entblössten Geschlechtsteils zugesendet und sich damit gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hierbei ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, da das Handeln des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist. Ein sexueller Kontext war bei der Aufnahme klar vorhanden. Dennoch sind im Rahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 1 StGB erheblich gewichtigere Formen von Pornografie denkbar. Die Einzelstrafe ist auf zwei Monate festzusetzen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Pornografie zur Nötigung zum Nachteil von B._____ in einem engen sachlichen Zusammenhang steht, auch wenn die Delikte mit einem zeitlichen Abstand stattfanden. Entsprechend geringer fällt der Gesamtschuldbeitrag aus. - 11 - Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten. 2.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 27 Jahre alte Beschuldigte, wie erwähnt, einen einschlägigen Eintrag im Strafregister hat. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Februar 2017 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), zumal er in der Folge im Zeitraum vom 10. August 2018 bis nach dem 20. Januar 2020 (genauer Zeitpunkt unbekannt) erneut in gleicher Art delinquiert hat, wobei zu beachten ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, mithin die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Negativ wirkt sich auch das fortlaufende Delinquieren während bereits laufender Strafuntersuchung aus. Neutral wirkt sich hingegen das Wohl- verhalten seit der letzten Tat, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2020, aus, stellt dies doch keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat weitgehend angegeben, er könne sich an die Vorfälle nicht erinnern. Zugegeben hat er nur, was aufgrund der Chatprotokolle ohnehin erstellt war. Es ist damit nicht von einer echten Reue auszugehen. Er hat zwar eine gewisse Reue geäussert und sich teilweise entschuldigt. Es ist jedoch hierbei von einer Tatfolgenreue auszugehen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass sich diese in gewisser Hinsicht gefestigt haben. Gemäss seinen Angaben anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ist er ledig und lebt in Q._____ allein in einer Mietwohnung. Er sei in einer festen Beziehung, wobei ein Zusammenzug geplant sei. Er ist zudem Vater einer Tochter mit Jahrgang 2014. Zu dieser baue er aktuell eine Beziehung auf, wobei ihm seine Beiständin vom Regionalen Sozialdienst R._____ und die Institution «I._____» zur Seite stehe. Diese Kontaktaufnahme sei ihm wichtig, er habe gemerkt, dass er den Kontakt wünsche. Aufgrund von Problemen mit der Kindsmutter sei dies jedoch nicht so einfach. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung verweigerte er die Aussagen zur Person (Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 2), die Verteidigung führte jedoch aus, dass sich der Kontakt zur Tochter immer noch im Aufbau befinde, was aufgrund der Kindsmutter nicht einfach sei, jedoch bereits erste Treffen des - 12 - Beschuldigten mit seiner Tochter stattgefunden hätten (Protokoll zweite Berufungsverhandlung S. 2 f., Plädoyernotizen zweite Berufungs- verhandlung S. 6). Im November 2022 wurde beim Beschuldigten Multiple Sklerose diagnostiziert (GA act. 260). Diese Diagnose hat seine Arbeitsfähigkeit stark vermindert. Im Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung lief die Abklärung einer Umschulungsmöglichkeit durch die IV und der Beschuldigte ging seit August 2023 einer Teilzeit- tätigkeit in geringem Pensum bei der J._____ GmbH nach. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in einer IV-Integrationsmassnahme befinde und IV-Taggelder erhalte, ein IV-Rentenanspruch sei bisher verneint worden, wobei aktuell ein diesbezügliches Verfahren laufe (Protokoll zweite Berufungs- verhandlung S. 2 f.). Leicht strafmindernd ist zu werten, dass der Beschuldigte – zumindest bis zur ersten Berufungsverhandlung – durch- gehend freiwillig eine ambulant integrierte psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung bei K._____ in der Klinik AB._____ in S._____ besucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff. und Beilagen zum Protokoll). Seine Strafempfindlichkeit erscheint hingegen – auch trotz seiner Krankheit sowie dem Aufbau des Kontakts zur Tochter – nicht über- durchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Leicht strafmindernd ist jedoch die schwierige Kindheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis), er hat seine Kindheit überwiegend in Wocheninternaten verbracht und konnte seine Eltern nur sporadisch sehen (GA act. 60 ff., 125 und 140). Die Kindheit im Knaben- internat habe zudem gemäss seinen Angaben zu einem Aufholbedarf im Kontakt zu Frauen geführt. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren leicht, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang eines Monats straferhöhend zu berücksichtigen. 2.5.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits im ersten Urteil des Obergerichts ausgeführt, ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erkennen. Die Anklage- erhebung fand erst am 9. Februar 2021 statt, obwohl der Beschuldigte zum ersten Delikt zum Nachteil von G._____ bereits im November 2018 befragt worden war. Sodann nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, - 13 - Region Oberland, das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil von B._____ im November 2020 auf, wobei das Verfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2022 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen worden ist (Ordner 2 UA act. 346 ff.). Die Zusatzanklage wurde am 27. April 2022 erhoben. Die Zeit bis zur Anklageerhebung war in beiden Fällen zu lange, zumal nicht fortlaufend Ermittlungshandlungen stattfanden. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des Eingangs der Zusatzanklage vom 27. April 2022 nicht zu beanstanden. Hingegen ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) auszumachen. Danach ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots mehr ersichtlich. Der Beschuldigte erhob am 2. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2023. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 15. Januar 2025. Mithin dauerte das bundesgerichtliche Verfahren rund 6 Monate und das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung rund 5 Monate. Die gesamte Verfahrensdauer betrug rund 6 ½ Jahre, was als zu lange erscheint. Insgesamt liegt eine nicht mehr bloss leichte, jedoch auch noch keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteils- dispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von drei Monaten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Eine zusätzliche Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist – trotz der langen Verfahrensdauer – hingegen zu verneinen, nachdem noch knapp nicht 2/3 der Verjährungsfrist (von 6 Jahren und 8 Monaten [Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB]) – verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5.6. Nach dem Gesagten erweist sich unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitstrafe von 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messen. 2.6. Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist bedingt auszusprechen. Wie bereits im ersten Urteil des Obergerichts ausgeführt worden ist, ist dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose mehr zu stellen, was unangefochten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist. Aufgrund der im ersten Urteil des Obergerichts dargelegten Bedenken an seiner Legalbewährung, die nach wie vor bestehen, ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 14 - 3. Sowohl die Vorinstanz als auch das Obergericht haben den Beschuldigten, der deutscher Staatsbürger mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Nachdem der Beschuldigte nunmehr vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen wird (siehe dazu oben), liegt keine Katalog- tat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB mehr vor. Es ist deshalb, wie dies nun auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird (Plädoyernotizen zweite Berufungsverhandlung S. 5), keine Landes- verweisung anzuordnen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von zwei der ange- fochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen (versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind, versuchte Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB) frei- gesprochen wird und damit einhergehend eine geringere Strafe – wenn auch nicht die von ihm beantragte Geldstrafe von 180 Tagessätzen – und das Entfallen der Landesverweisung. Einzig hinsichtlich des ange- fochtenen Schuldspruchs der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB betreffend Zusatzanklage (3. Abschnitt) unterliegt er. Die weiteren Schuld- sprüche hat er nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung mehrheitlich, nachdem sie die vorinstanzlichen Freisprüche vollumfänglich angefochten hat. Auch unterliegt sie mit ihren Anträgen zum Strafmass und dem mit Berufungserklärung gestellten Antrag auf Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens (SST.2022.309) bis zur bundesgerichtlichen Rückweisung auf Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) festzusetzen und zu 1/3 mit gerundet Fr. 1'665.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungs- verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 5'945.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Die zugesprochene Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 zurückzufordern, - 15 - sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihren Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihr anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der zweiten Berufungsverhandlung sowie unter Berücksichtigung einer angemessene Besprechungsdauer mit dem Beschuldigten – eine Entschädigung von Fr. 3'340.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzufordern. 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Für die Kosten- auflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten umfassten Delikte zum Nachteil von insgesamt sieben jungen Frauen bzw. Mädchen. Im vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte für Delikte zum Nachteil von G._____ und B._____ schuldig gesprochen, wobei die Untersuchungshandlungen für die weiteren Delikte weitgehend klar abgegrenzt werden konnten und somit nicht notwendig waren. Die Vorinstanz, welche ebenfalls lediglich Schuldsprüche für Delikte zum Nachteil der genannten Opfer aussprach, hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 1/3 auferlegt. Dies erweist sich nach wie vor als korrekt, auch wenn im Berufungsverfahren einige Schuldsprüche zum Nachteil von B._____ weggefallen sind, da die Untersuchungshandlungen für sämtliche Delikte zu ihren Lasten notwendig waren. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'760.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'000.00) sind dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'369.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr - 16 - zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betr. Zusatzanklage (2. Abschnitt) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen, z.T. versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betr. Zusatzanklage (3. Abschnitt) [in Rechtskraft erwachsen] und gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betr. Anklageziffer I.1.; - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB betr. Zusatzanklage (1. Abschnitt,) [in Rechtskraft erwachsen] und Zusatzanklage (4. Abschnitt); - der mehrfachen, z.T. versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (z.T. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklageziffer I.1, I.2, I.3, I.4, I.5 [hinsichtlich Treffen zum Geschlechtsverkehr] und I.6. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, z.T. versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (z.T. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklageziffer I.5 [Versuch; hinsichtlich des Videochats] und Zusatzanklage (5. Abschnitt); - der Pornografie gemäss Art 197 Abs. 1 StGB betr. Zusatzanklage (3. Abschnitt). 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. - 18 - 7.[in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon LG V20, schwarz mit Ladekabel, wird dem Beschuldigten zurückgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vor Rückweisung durch das Bundesgericht werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit gerundet Fr. 1'665.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 5'945.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit gerundet Fr. 1'980.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'340.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'760.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 6'920.30 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'369.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 6'456.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 19 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen