4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Anstelle der von A._____ nicht bezahlten Busse von Fr. 500.00 gemäss Strafbefehl Nr. 2024-015 der Gemeinde Wettingen, Einwohnerdienste, vom 8. August 2024 wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen. -5- 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 566.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und Auslagen von Fr. 66.00) sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 345.00 werden A._____ auferlegt.