2.3. A._____ wurde mitgeteilt, dass er die Busse jederzeit bei der Gemeinde Wettingen bezahlen könne und den Nachweis dafür bis zum 20. März 2025 beizubringen habe (Verfügungen vom 21. Februar 2025 und 6. März 2025). A._____ brachte innert Frist keinen solchen Beleg bei, weshalb sich die Umwandlung der Busse von Fr. 500.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen immer noch als rechtens erweist. Die Berufung ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss hat A._____ die erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten sowie seine Parteikosten zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 GebührD, Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario tw. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).