2. 2.1. Die Vorinstanz ordnete die Umwandlung der nicht bezahlten Busse von Fr. 500.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen an. Sie erwog, dass A._____ von der Möglichkeit, die Busse nachträglich noch zu bezahlen, keinen Gebrauch gemacht habe (E. 4) und dass sein Betreibungsregisterauszug 34 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen über insgesamt Fr. 34'894.70 ausweise, womit die Uneinbringlichkeit der ausgefällten Busse ausgewiesen sei (E. 3). 2.2. A._____ räumte in der Berufungsschrift ein, dass er die Busse nicht bezahlt habe und beantragte eine letzte Chance, um die Busse sofort zu bezahlen.