3.3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde A._____ informiert, dass er die Busse an die Gemeinde Wettingen jederzeit bezahlen könne, er diese Bezahlung jedoch bis spätestens am 20. März 2025 dem Obergericht nachweisen müsse und er alsdann mit einem Urteil in dieser Sache rechnen müsse. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 4. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: