2.3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 gab die Vorinstanz A._____ Gelegenheit, innert 10 Tagen zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und seinerseits Anträge zu stellen. Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass nach Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, sofern er die offene Busse innert Frist auf das Konto der Finanzverwaltung Wettingen bezahle und dem Gerichtspräsidium Baden die Zahlungsquittung vorlege. Diese Verfügung wurde A._____ am 5. November 2024 zugestellt. 2.4. A._____ liess sich in der Folge nicht vernehmen.