1. 1.1. Die Gemeinde Wettingen bestrafte A._____ mit Strafbefehl vom 8. August 2024 wegen Nichtbezahlung der Hundetaxe (§ 16 Abs. 1 HuG i.Vm. § 19 HuG [SAR 393.400]) mit einer Busse von Fr. 500.00. 1.2. A._____ erhob dagegen keine Einsprache. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 25. September 2024 beantragte die Gemeinde Wettingen bei der Staatsanwaltschaft Baden die Umwandlung der ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies die Akten gemäss § 39 Abs. 3 EG StPO mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 dem Gerichtspräsidium Baden mit folgendem Antrag: