Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.31 (NA.2024.66; STA.2024.9600) Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Berufungsführer A._____, […] Berufungs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Gegenstand Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Gemeinde Wettingen bestrafte A._____ mit Strafbefehl vom 8. August 2024 wegen Nichtbezahlung der Hundetaxe (§ 16 Abs. 1 HuG i.Vm. § 19 HuG [SAR 393.400]) mit einer Busse von Fr. 500.00. 1.2. A._____ erhob dagegen keine Einsprache. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 25. September 2024 beantragte die Gemeinde Wettin- gen bei der Staatsanwaltschaft Baden die Umwandlung der ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies die Akten gemäss § 39 Abs. 3 EG StPO mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 dem Gerichtspräsidium Ba- den mit folgendem Antrag: "Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl Nr. 2024-015 der Einwohnerdienste Wettingen vom 8. August 2024 aufer- legte Busse von CHF 500.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tag auszu- fällen. Unter Kostenfolgen." 2.3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 gab die Vorinstanz A._____ Gelegen- heit, innert 10 Tagen zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu neh- men und seinerseits Anträge zu stellen. Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass nach Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben werde, sofern er die offene Busse innert Frist auf das Konto der Fi- nanzverwaltung Wettingen bezahle und dem Gerichtspräsidium Baden die Zahlungsquittung vorlege. Diese Verfügung wurde A._____ am 5. November 2024 zugestellt. 2.4. A._____ liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.5. Mit Urteil vom 20. Januar 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Baden: -3- "1. Anstelle der vom Verurteilten A._____ nicht bezahlten Busse von Fr. 500.00 gemäss Strafbefehl Nr. 2024-015 der Gemeinde Wettingen, Einwohnerdienste, vom 8. August 2024 wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) den Gerichtsgebühren von Fr. 300.00 b) den übrigen Auslagen von Fr. 45.00 Total Fr. 345.00 und werden dem Verurteilten auferlegt. 3. Der Verurteilte trägt seine Kosten selbst." 3. 3.1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 28. Januar 2025 Berufung und erklärte sich mit dem vorinstanzlichen Urteil als nicht einverstanden. Er be- gründete zusammengefasst, er habe tatsächlich vergessen, bei der Ge- meinde eine Ratenzahlung zu beantragen. Mit Blick auf den Gesundheits- zustand seiner Ehefrau ersuchte er um nochmalige Gelegenheit, Fr. 500.00 sofort zu bezahlen und den Rest in Raten. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet. 3.3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 wurde A._____ informiert, dass er die Busse an die Gemeinde Wettingen jederzeit bezahlen könne, er diese Be- zahlung jedoch bis spätestens am 20. März 2025 dem Obergericht nach- weisen müsse und er alsdann mit einem Urteil in dieser Sache rechnen müsse. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 4. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden, die Berufung sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 36 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, so- weit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betrei- bungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist. Ein Tagessatz ent- spricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit -4- die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Abs. 1). Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Abs. 2). 2. 2.1. Die Vorinstanz ordnete die Umwandlung der nicht bezahlten Busse von Fr. 500.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen an. Sie erwog, dass A._____ von der Möglichkeit, die Busse nachträglich noch zu bezahlen, keinen Gebrauch gemacht habe (E. 4) und dass sein Betreibungsregister- auszug 34 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen über insgesamt Fr. 34'894.70 ausweise, womit die Uneinbringlichkeit der ausgefällten Busse ausgewiesen sei (E. 3). 2.2. A._____ räumte in der Berufungsschrift ein, dass er die Busse nicht bezahlt habe und beantragte eine letzte Chance, um die Busse sofort zu bezahlen. 2.3. A._____ wurde mitgeteilt, dass er die Busse jederzeit bei der Gemeinde Wettingen bezahlen könne und den Nachweis dafür bis zum 20. März 2025 beizubringen habe (Verfügungen vom 21. Februar 2025 und 6. März 2025). A._____ brachte innert Frist keinen solchen Beleg bei, weshalb sich die Umwandlung der Busse von Fr. 500.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen immer noch als rechtens erweist. Die Berufung ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss hat A._____ die erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten sowie seine Parteikosten zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 GebührD, Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario tw. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Anstelle der von A._____ nicht bezahlten Busse von Fr. 500.00 gemäss Strafbefehl Nr. 2024-015 der Gemeinde Wettingen, Einwohnerdienste, vom 8. August 2024 wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgespro- chen. -5- 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 566.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und Auslagen von Fr. 66.00) sowie die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von Fr. 345.00 werden A._____ auferlegt. 2.2. A._____ trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler