9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'776.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'184.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 41'340.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.