9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'537.50 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 16'358.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 6'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'533.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.