4.2. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen werden im Umfang von 1140 Tagen auf die Freiheitsstrafe und im Umfang von 109 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 6. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: